Satzung

§ 1 Organisationsform

  1. Das Leibniz-Institut für Psychologie (ZPID), Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft, ist eine rechtsfähige landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Rheinland-Pfalz mit eigenen Organen. Es ist in seiner Rechtsform selbständig.

  2. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 55 der Abgabenordnung.
     

§ 2 Zweck, Aufgaben und Organisationsstruktur der Anstalt

  1. Die Anstalt dient dem Zweck der Dokumentation von Publikationen, Daten und sonstigen Informationen für das Fach Psychologie aus dem deutschen Sprachraum. Sie stellt diese auf nationaler und internationaler Ebene zur Verfügung und vermittelt sie.

  2. Erfüllt wird dieser Zweck von der Anstalt insbesondere durch

    1. die Beschaffung, Aufbereitung, Dokumentation und Nutzung von Publikationen, Daten und sonstigen Informationen,

    2. die informationswissenschaftliche und informationstechnologische Methodenentwicklung,

    3. die angewandte Forschung und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen,

    4. die integrative, barrierefreie und forschungsprozessorientierte Vermittlung digitaler Informationsangebote sowie

    5. die Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.

  3. Die Anstalt wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Für die Bearbeitung der in Absatz 2 benannten Aufgaben werden in der Anstalt Arbeitsbereiche definiert, deren Struktur und Leitung in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat der Anstalt in einem Organigramm bestimmt werden.

§ 3 Organe

Organe der Anstalt sind

  1. der Verwaltungsrat,

  2. die Direktorin oder der Direktor und

  3. der Wissenschaftliche Beirat

§ 4 Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus

    1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums des Landes, die oder der den Vorsitz innehat,

    2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Bundes, die oder der dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes benannt wird und den stellvertretenden Vorsitz innehat,

    3. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Trier,

    4. zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wissenschaft, welche von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Bundes jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt werden.

  2. Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan der Anstalt und überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors und beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, insbesondere über die Grundzüge der Programmgestaltung, die Satzung, das Programmbudget und den Wirtschaftsplan, die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer und wichtige Personalentscheidungen bezüglich des Leitungspersonals. Gegen die Stimme der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 kann zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf die Direktorin oder den Direktor der Anstalt nicht entschieden werden.

  3. Der Verwaltungsrat

    1. überwacht die Sachgemäßheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Institutsarbeit,

    2. achtet auf die Wahrung der überregionalen Bedeutung des ZPID und das gesamtstaatliche wissenschaftliche Interesse an seiner Arbeit,

    3. nimmt den Jahresabschluss sowie den Rechenschaftsbericht der Anstalt für das abgelaufene Haushaltsjahr zur Kenntnis und entscheidet über die Entlastung des Direktors/der Direktorin und

    4. wirkt in der Berufungskommission für den Direktor/die Direktorin des ZPID mit.

  4. Die Direktorin oder der Direktor wird vom Verwaltungsrat in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung der Direktorin oder des Direktors kann durch Beschluss des Verwaltungsrats erfolgen.

  5. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

  6. Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich.

  7. Der Verwaltungsrat ist bei Teilnahme von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenzschaltung ist zulässig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder getroffen.

  8. Das vorsitzende Mitglied des wissenschaftlichen Beirats oder dessen Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

  9. Der Direktor oder die Direktorin der Anstalt bzw. dessen oder deren Stellvertretung sowie die Geschäftsführung der Anstalt nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

  10. Beschlüsse des Verwaltungsrats können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, es sei denn, dass ein Mitglied dieser Verfahrensweise innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Beschlussvorschlags widerspricht. Umlaufverfahren bedürfen der Textform.

§ 5 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat, zugleich Nutzerbeirat, hat folgende Aufgaben:

    1. wissenschaftliche Beratung in allen Belangen der Anstalt,

    2. Sicherstellung der Berücksichtigung der Bedürfnisse der einschlägigen Nutzergruppen,

    3. Stellungnahme zum Entwurf des Programmbudgets im Auftrag des Verwaltungsrats, d. h. zu Leistungen und Ressourceneinsatz,

    4. Beratung der Institutsleitung bei der mittelfristigen Planung von wissenschaftlichen Infrastruktur- und Forschungsleistungen sowie bei nationalen und internationalen Kooperationen,

    5. Feststellung der Umsetzung des Arbeitsplans und erforderlichenfalls Anregung von Änderungen, die bei Fortschreibung des Plans berücksichtigt werden sollten,

    6. kontinuierliche Bewertungen der wissenschaftlichen und dokumentationsfachlichen Qualität der Anstalt und seiner wissenschaftlich fundierten Infrastrukturleistungen in Audits.

  2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens sechs externe wissenschaftliche Sachverständige an, die verschiedene Fachrichtungen der Anstalt repräsentieren. Sie werden vom Verwaltungsrat der Anstalt für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.

  3. Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen Stellvertretung.

  4. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich.

  5. § 4.7 und § 4.10 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung den Ausschlag..

  6. Protokolle der Sitzungen und Stellungnahmen des Beirats sind dem Verwaltungsrat zur Unterrichtung zuzuleiten.

  7. Der Direktor oder die Direktorin der Anstalt bzw. dessen oder deren Stellvertretung sowie die Geschäftsführung der Anstalt nehmen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.

  8. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Direktor/Direktorin

  1. Die Anstalt wird durch einen Direktor oder eine Direktorin geleitet, der oder die zugleich Professor oder Professorin der Universität Trier ist und als solcher oder solche in einem gemeinsamen Berufungsverfahren nach Hochschulrecht berufen wird. Die Berufungskommission ist paritätisch durch Mitglieder der Hochschule und der Anstalt und/oder ihrer Organe zu besetzen.

  2. Der Direktor oder die Direktorin vertritt die Anstalt nach innen und außen und regelt die Fragen der Vertretung sowie der Geschäftsführung in eigener Zuständigkeit.

  3. Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Anstalt. Er oder sie

    1. leitet die Einrichtung und führt deren Geschäfte,

    2. vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats,

    3. entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht der Verwaltungsrat zuständig ist,

    4. vertritt die Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich,

    5. ist für die Erstellung des Programmbudgets und des Wirtschaftsplans verantwortlich,

    6. berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich über ihre oder seine Tätigkeit.

  4. Die Direktorin oder der Direktor benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Verwaltungsrats.

  5. Die Direktorin oder Direktor wird in der administrativen Leitung der Einrichtung von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterstützt. Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt die Funktion der Beauftragten oder des Beauftragten für den Haushalt gemäß Landeshaushaltsordnung.

§ 7 Haushalt, Vermögen, Verwendungsnachweis und Rechenschaftsbericht

  1. [weggefallen]

  2. Der Zuschuss an das ZPID ist in einem eigenen Titel des Haushaltsplanes des Landes Rheinland-Pfalz veranschlagt.

  3. Das Vermögen der Anstalt ist in einer Inventarisierung dokumentiert.

  4. Nach Ablauf eines Haushaltsjahres werden der von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin überprüfte Jahresabschluss sowie ein Rechenschaftsbericht dem Verwaltungsrat vorgelegt.

  5. Für die Verwendung und Abrechnung der Zuwendungen und der sonstigen Einnahmen der Anstalt gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörden.

§ 8 Kooperation mit der Universität Trier

  1. Mit der Universität Trier besteht eine Vereinbarung, nach der das ZPID eine besondere wissenschaftliche Einrichtung der Universität Trier gemäß § 97 HochSchG des Landes Rheinland-Pfalz ist ("An-Institut"), wodurch die wissenschaftliche und administrative Selbstständigkeit der Anstalt gemäß dem Landesgesetz über das Leibniz-Institut für Psychologie (LeibnZPsychlDG RP) gewährleistet ist.

  2. Die Kooperationsvereinbarung regelt insbesondere die durch das LeibnZPsychlDG RP gesicherte unentgeltliche Nutzung der für die Anstalt betriebsnotwendigen Räumlichkeiten und Infrastruktur-Einrichtungen der Universität Trier.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss des Verwaltungsrats der Anstalt vom 01.02.2021 und mit der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums im Schreiben vom 02.03.2021 mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Der Verwaltungsrat des Leibniz-Instituts für Psychologie (ZPID) hat nach § 9, Absatz 1 des Landesgesetzes über das Leibniz-Institut für Psychologie in der Fassung vom 15.10.2020, die Satzung des ZPID am 01.02.2021 beschlossen. Die Satzung wurde von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium mit Schreiben vom 02.03.2021 genehmigt.